Wie ermitteln Sie den Gewinn ihrer Zahnarztpraxis? Da gibt es verschiedene Möglichkeiten. Steuerberater Erik Lasse stellt im Video die Gewinnermittlungsarten Einnahmenüberschussrechnung und Bilanzierung vor, erklärt die Unterschiede und mögliche steuerliche Vorteile.
Einnahmenüberschussrechnung
Die Einnahmenüberschussrechnung ist die Gewinnermittlungsart, die die meisten Zahnarztpraxen in Deutschland anwenden. Dafür werden, vereinfacht gesprochen, sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben aufsummiert und voneinander abgezogen. Die Differenz ist entsprechend der Gewinn.
Eine Ausnahme besteht bei größeren Investitionen über 1000 €, die mehrjährig genutzt werden können. Dazu gehören vor allem Behandlungsgeräte, zum Beispiel Behandlungseinheiten, Röntgengeräte oder CEREC. Die Kosten dieser Investitionen werden auf die Jahre der betriebsüblichen Nutzungsdauer verteilt.
Der Vorteil dieser Methode ist, dass sie sich mit dem Bauchgefühl des Zahnarzts deckt. Ist der Kontostand gut, so ist in der Regel auch das Ergebnis der Einnahmenüberschussrechnung gut.
Bilanzierung
Die Bilanzierung orientiert sich am Leistungserbringungszeitraum. Dieser ist nicht unbedingt deckungsgleich mit dem Kalenderjahr. So geht beispielsweise die KZV-Abrechnung des vierten Quartals in der Regel erst im Folgejahr ein. Bei der Bilanzierung wird diese Zahlung bereits im alten Jahr berücksichtigt, da auch die Leistung im alten Jahr erbracht wurde.
Genauso wird auch mit den Betriebsausgaben verfahren. Wird zum Beispiel die Miete für Dezember erst im Januar gezahlt, fließt sie dennoch in die Abrechnung des alten Jahres ein.
Die Bilanzierung ist betriebswirtschaftlich aussagekräftiger, da die Zahlen nicht durch Verschiebungen von Einnahmen oder Ausgaben gesteuert werden können. Sie empfiehlt sich besonders bei Existenzgründern, da die KZV da relativ geringe Abschläge zahlt und eine Praxisgründung gleichzeitig sehr viele Investitionen mit sich bringt.
Wenn aus diesen Gründen im ersten Jahr kein Gewinn entstanden ist, verschenken Gründer den Grundfreibetrag und die Abzugsmöglichkeit von Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge zum Versorgungswerk oder die Krankenversicherung. Daher ist es in den meisten Fällen sinnvoll, in den Gründungsjahren keine Einnahmenüberschussrechnung zu machen, sondern mit der Bilanzierung zu arbeiten.
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